Durchsetzungsrichtlinie

Schön und gut.
Dazu gehören auch Auskunftsansprüche der Rechtsinhaber gegen Online-Provider. Auf deutsch: Ein Urheber soll z. B. das Recht haben, von einem Online-Provider Namen und Adressen von Urheberrecht-Verletzern erhalten zu können.
Ob das stimmt? Ist es geplant, dass jeder Urheber selbst Auskunft erhalten kann, oder wird dies nur für die Industrie möglich sein?
Ich glaube nicht, dass ich im Falle eines Falles von einem Online-Provider genaue auskunft erhalten werde. Auch, wenn ich der Rechtsinhaber bin. Aber sollte es erforderlich sein, werde ich es einmal versuchen.
songate - 5. Apr, 22:32
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